Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Angebote und Aufträge. Mit Auftragserteilung werden die Bedingungen verbindlich anerkannt. Änderungen und mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Bestellungen gelten erst nach Eingang unserer Bestätigung als angenommen.
(2) Sollten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen inhaltlich mit den Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner nicht übereinstimmen, sind diese für uns dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss von uns schriftlich anerkannt werden.
(3) Gegenbestätigungen des Käufers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Soweit sich die beiden Geschäftsbedingungen widersprechen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 2 Angebote
(1) Angebote sind freibleibend. Abbildungen, Maße und Gewichte sind annähernd. Änderungen bleiben vorbehalten. Angebote und technische Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht.

§ 3 Lieferung
(1) Lieferungen bis zu einem Bestellwert von 400,00 EUR erfolgen kostenpflichtig ab Werk. Bei Lieferungen bis zu einem Bestellwert von 400,00 bis 800,00 EUR erheben wir eine Langgutpauschale in Höhe von 35,00 EUR, wenn Langgut (2, 3 oder 6-Meter) mit dieser Lieferung befördert wird. Ab einem Bestellwert von 800,00 EUR erfolgt die Lieferung frei Haus. Dies gilt ausschließlich für Lieferungen innerhalb Deutschlands.
(2) Die Liefertermine sind gemäß Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig. Vereinbarte Liefertermine verlängern sich jeweils um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die nicht unmittelbar von uns zu vertreten sind, an der Lieferung gehindert sind.
(3) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Vertragsleistung/Restleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu diesen von uns nicht zu vertretenden Umständen gehören insbesondere behördliche Maßnahmen, Verkehrsbehinderungen, Streik, Mangel an Rohstoffen und Mangel an Betriebsstoffen, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei unseren Lieferanten, etc. Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
(4) Bei Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers geht die Gefahr auf den Besteller über. Für ordnungsgemäße Warenannahme, Entladung und Lagerung am Bestimmungsort hat der Besteller zu sorgen.
(5) Verpackung, Versandweg und auch Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarungen unserer Wahl überlassen. Sie werden jeweils zum Selbstkostenpreis berechnet. Kisten nehmen wir bei frachtfreier Rücksendung, wenn solche unbeschädigt sind, zu 2/3 des berechneten Betrages zurück. Die zum Transport verwendeten Einweg- oder Poolpaletten sind bei Übernahme auszutauschen oder zurückzusenden.
Lagermäßig geführte und in der Liste ausgewiesene kleinste Verpackungseinheiten können aus Rationalisierungsgründen nicht angebrochen werden. Bei Bestellung ab-
weichender Stückzahlen wird die nächstliegende Verpackungseinheit geliefert.

§ 4 Montage
(1) Für Montage-Aufträge gelten zusätzlich unsere speziellen Montagebedingungen.

§ 5 Preise
(1) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
(2) Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
(3) Teillieferungen sind innerhalb der in den Zahlungsbedingungen genannten Fristen zu bezahlen.
(4) Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Käufer zu tragen.

§ 6 Zahlung
(1) Rechnungen sind zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Ausstellung netto. Montageleistungen bzw. sämtliche Lohnarbeiten sind ohne Skontoabzug innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
(2) Die Rechnungen sind ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Zinsschadens bleibt vorbehalten.

§ 7 Mängelgewährleistung
(1) Ist ein Sachmangel gegeben, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag oder dessen Ursache im Produkt angelegt war, steht RICO die Wahl zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu. Beide Nacherfüllungsvarianten sind für den Käufer unentgeltlich zu erbringen.
(2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) oder 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB oder nach dem Produkthaftungsgesetz längere Fristen gelten oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
(3) Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

§ 8 Haftung
(1) Mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und Schäden aufgrund der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf), sind Schadensersatzverpflichtungen des Verkäufers auf solche Schäden beschränkt, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehende Schäden sind nur haftungsauslösend, wenn sie in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden sind.
(2) Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. §7 Abs. 2, sofern sie nicht auf Vorsatz beruhen. Die Verjährungsfrist des §7 Abs. 2 gilt auch für Maßnahmen der Schadenabwehr, insbesondere Rückrufaktionen, soweit nicht zwingend gehaftet wird (vgl. Absatz 1).
(3) Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Rückhaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 9 Auslandsaufträge
(1) In jedem Fall gilt das deutsche Recht. Die Anwendung der internationalen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

§10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller in Höhe unserer daraus entfallenen Zahlungsforderungen bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab.
(4) Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Der Erfüllungsort ist Kirchheim/Teck. Hiernach bestimmt sich der Gerichtsstand, wenn der Kunde Kaufmannseigenschaft hat.

§12 Verbraucherstreitbeilegung
(1) Vertraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB werden im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Unternehmen der NIEDAX GROUP nicht abgeschlossen, denn wir beliefern ausschließlich den Fachhandel und gewerbliche Kunden mit unseren Produkten.
Deshalb nehmen wir nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de

 

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