Musterbauordnung (MBO)


Die Musterbauordnung (MBO) stellt eine Zusammenführung der in Deutschland geltenden Landesbauordnungen (LBO) dar. Sie versteht sich als umfassendes Regelwerk im Bauwesen, das im Gegensatz zu den Landesbauordnungen als Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder dient. Gesetzlich verpflichtend ist die MBO jedoch nicht.  

Die MBO stellt für den Themenkomplex Funktionserhalt eine wichtige Richtlinie dar. So sind in der Musterbauordnung unter anderem Schutzziele enthalten, auf die alle Bewohner und Nutzerinnen einer baulichen Anlagen Anspruch haben. Primär sind das: Schutz vor Feuer und Rauch, Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten.  

 

Wesentliche Paragrafen der MBO in Bezug auf den Funktionserhalt an Kabelanlagen


Insbesondere nachfolgende Paragrafen sind wesentlich im Zusammenhang mit dem Funktionserhalt an Kabelanlagen:

Laut § 3 Musterbauordnung (MBO) sind „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.“  

Laut MBO § 14 ist als erstes Schutzziel festgelegt: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird.“ Dieser sogenannte vorbeugende Brandschutz wird unter anderem dadurch erreicht, dass Brandabschnitte gebildet werden. Einzelheiten zu Sicherheit im Brandfall, Brandabschnitte und Brandschutzdecken erhalten Sie hier. 

Schließlich § 40 Abs. 1 MBO: Hiernach dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Bei elektrischen Leitungsanlagen, die in Treppenhäusern und Fluren installiert sind, muss deren sichere Nutzung im Brandfall über den vorgeschriebenen Zeitraum hinweg gewährleistet sein.  

Das sind die sechs Teile der MBO

Erster Teil - Allgemeine Vorschriften 

Zweiter Teil - Das Grundstück und seine Gestaltung 

Dritter Teil - Bauliche Anlagen 

Erster Abschnitt – Gestaltung 
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung 
Dritter Abschnitt - Bauprodukte und Bauarten 
Vierter Abschnitt - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer 
Fünfter Abschnitt - Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 
Sechster Abschnitt - Technische Gebäudeausrüstung 
Siebenter Abschnitt - Nutzungsbedingte Anforderungen 

Vierter Teil - Die am Bau Beteiligten 

Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren 
Erster Abschnitt – Bauaufsichtsbehörden 
Zweiter Abschnitt - Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit 
Dritter Abschnitt – Genehmigungsverfahren 
Vierter Abschnitt - Bauaufsichtliche Maßnahmen 
Fünfter Abschnitt – Bauüberwachung 
Sechster Abschnitt - Baulasten 

Sechster Teil - Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften